Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.07.199930.06.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
§ 1610.10.198430.06.1999 BGBl. Nr. 382/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 16, (1) Bei der Stimmenzählung hat die Kreiswahlkommission festzustellen:

  1. Ziffer eins
    die Zahl der gemäß Paragraph 55, Absatz 7, WT-KG auszuscheidenden Wahlkuverts;
  2. Ziffer 2
    die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts;
  3. Ziffer 3
    die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
  4. Ziffer 4
    den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.

(2) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:

  1. Ziffer eins
    die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. Ziffer 2
    die Summe der gültigen Stimmen,
  3. Ziffer 3
    die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Absatz 3,Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor dem Wahlvorschlag abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen wollte.
  2. Absatz 4,Der Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder
    3. Ziffer 3
      überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde oder
    4. Ziffer 4
      zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden oder
    5. Ziffer 5
      aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte.
  3. Absatz 5,Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als einziger ungültiger Stimmzettel. Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel in einem Wahlkuvert auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger gültiger Stimmzettel zu zählen.
  4. Absatz 6,Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Absatz 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Gesetzesnummer

10004408

Dokumentnummer

NOR40040854