Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 24. Die Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Vorstandes hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder'' zu erfolgen; dies gilt auch für die gemäß § 63 Abs. 7 WT-KG zu verlautbarenden Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes. Paragraph 24, Die Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Vorstandes hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder'' zu erfolgen; dies gilt auch für die gemäß Paragraph 63, Absatz 7, WT-KG zu verlautbarenden Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes.
Dokumentnummer
NOR12048170
Alte Dokumentnummer
N3198411176J