Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 24. Die Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Vorstandes hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu erfolgen; dies gilt auch für die gemäß § 63 Abs. 7 WT-KG zu verlautbarenden Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes. Paragraph 24, Die Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Vorstandes hat im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu erfolgen; dies gilt auch für die gemäß Paragraph 63, Absatz 7, WT-KG zu verlautbarenden Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes.
Dokumentnummer
NOR40040862