Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
2. ABSCHNITT
Wahl des Vorstandes
§ 23. Der Hauptwahlkommissär hat das gemäß § 62 WT-KG ermittelte Ergebnis der Wahl des Vorstandes und die zu dessen Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen in einer Niederschrift festzuhalten; diese Niederschrift ist von ihm zu unterschreiben. Je eine Gleichschrift (Kopie) der Niederschrift ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Präsidium der Kammer vorzulegen. Paragraph 23, Der Hauptwahlkommissär hat das gemäß Paragraph 62, WT-KG ermittelte Ergebnis der Wahl des Vorstandes und die zu dessen Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen in einer Niederschrift festzuhalten; diese Niederschrift ist von ihm zu unterschreiben. Je eine Gleichschrift (Kopie) der Niederschrift ist dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Präsidium der Kammer vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR40040861