Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 32Artikel 4, Paragraph 32
Text
B. Direktorium
§ 32. (1) Das Direktorium leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), selbständig die Entscheidung. Paragraph 32, (1) Das Direktorium leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (Paragraph 21,), selbständig die Entscheidung.
(2)Absatz 2,Das Direktorium hat dem Generalrat die im § 20 vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte Berichte zu erstatten und ist berechtigt, durch den Generaldirektor Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.Das Direktorium hat dem Generalrat die im Paragraph 20, vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte Berichte zu erstatten und ist berechtigt, durch den Generaldirektor Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.
(3)Absatz 3,Das Direktorium stellt die Bediensteten der Bank an, soweit deren Anstellung nicht dem Generalrat vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der Bediensteten der Bank. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 10)Das Direktorium stellt die Bediensteten der Bank an, soweit deren Anstellung nicht dem Generalrat vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der Bediensteten der Bank. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,) (4)Absatz 4,Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 10)Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 10,)
Dokumentnummer
NOR12048299
Alte Dokumentnummer
N3198414152L