Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 32Artikel 4, Paragraph 32
Beachte
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109jZusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigenAbsatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).erfüllen vergleiche Paragraph 89, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Text
B. Direktorium
§ 32. (1) Das Direktorium leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), selbständig die Entscheidung. Paragraph 32, (1) Das Direktorium leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (Paragraph 21,), selbständig die Entscheidung.
(2)Absatz 2,Das Direktorium hat dem Generalrat die im § 20 vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte Berichte zu erstatten und ist berechtigt, durch den Gouverneur Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.Das Direktorium hat dem Generalrat die im Paragraph 20, vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte Berichte zu erstatten und ist berechtigt, durch den Gouverneur Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.
(3)Absatz 3,Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.
(4)Absatz 4,Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich.
Dokumentnummer
NOR12056977
Alte Dokumentnummer
N3199851675L