Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12 § 69Artikel 12, Paragraph 69
Text
§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Bank sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen: Paragraph 69, (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Bank sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:
die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Geldkurs der valutarischen Bestände), die unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 17)die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Geldkurs der valutarischen Bestände), die unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,) die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;
jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß § 3 Abs. 4 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel'' gutgeschrieben wurden; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 32 lit. a)jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des ERP-Fonds-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel'' gutgeschrieben wurden; Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera a,) die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 32 lit. b)die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera b,)
(2)Absatz 2,Von dem so ermittelten Reingewinn sind je 10 vH dem allgemeinen Reservefonds und der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn der allgemeine Reservefonds die Höhe von 10 vH des Gesamtumlaufs im Sinne des § 62 Abs. 1 (Stichtag 31. Dezember) und die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank nach versicherungstechnischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 32 lit. c)Von dem so ermittelten Reingewinn sind je 10 vH dem allgemeinen Reservefonds und der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn der allgemeine Reservefonds die Höhe von 10 vH des Gesamtumlaufs im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, (Stichtag 31. Dezember) und die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank nach versicherungstechnischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 32, Litera c,) (3)Absatz 3,Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst ein Drittel, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteiles am Grundkapital. Von dem sodann verbleibenden Teil erhält der Bund die Hälfte, der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 18)Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst ein Drittel, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteiles am Grundkapital. Von dem sodann verbleibenden Teil erhält der Bund die Hälfte, der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)
Schlagworte
Gewinnkonto, Forschungsaufgabe
Dokumentnummer
NOR12048336
Alte Dokumentnummer
N3198414189L