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Art. 12 § 69 NBG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 60/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 12 § 69 heute14.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 4/2015
Art. 12 § 6901.08.201113.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 50/2011
Art. 12 § 6901.01.199931.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 12 § 6901.01.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 60/1998
Art. 12 § 6901.02.198431.12.1997 BGBl. Nr. 50/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalbankgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12, Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 60/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

NBG

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Zum Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 89, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,

Text

Paragraph 69, (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Bank sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

  1. Ziffer eins
    die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Mittelkurs der valutarischen Bestände), insoweit sie gemäß Absatz 4, unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisiken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind;
  2. Ziffer 2
    die Erträgnisse der Werte, in denen die zur Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve) veranlagt ist, und die dieser Reserve zuzuwenden sind;
  3. Ziffer 3
    jene Zinsenbeträge, die auf Grund des gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des ERP-Fonds-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, zwischen der Oesterreichischen Nationalbank und dem ERP-Fonds abgeschlossenen Übereinkommens während des Jahres dem „Zeitweiligen Reservekonto für Nationalbankblockmittel'' gutgeschrieben wurden;
  4. Ziffer 4
    die Erträgnisse der Werte, in denen der von der Bank errichtete Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft veranlagt ist und die dem Zweck dieses Fonds zuzuführen sind.
  1. Absatz 2,Von dem so ermittelten Reingewinn sind je 10 vH dem allgemeinen Reservefonds und der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn der allgemeine Reservefonds die Höhe von 10 vH des Gesamtumlaufs im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, (Stichtag 31. Dezember) und die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank nach versicherungstechnischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen.
  2. Absatz 3,Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden.
  3. Absatz 4,Die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Reserve richtet sich nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen. Auflösungen sind über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen.

Schlagworte

Gewinnkonto, Forschungsaufgabe

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12057012

Alte Dokumentnummer

N3199851710L