Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1987Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und des § 3 gilt jener Wert, der sich aus dem Abschnitt II des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr sowie in jenen Fällen, in denen die zollgesetzlichen Vorschriften außerhalb des Vormerkverkehrs die Verzollung von Zutaten vorsehen, jedoch nur der Wert dieser Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind. Als Wert im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a und des Paragraph 3, gilt jener Wert, der sich aus dem Abschnitt römisch zwei des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 137, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr sowie in jenen Fällen, in denen die zollgesetzlichen Vorschriften außerhalb des Vormerkverkehrs die Verzollung von Zutaten vorsehen, jedoch nur der Wert dieser Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind.
(BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 3)Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Dokumentnummer
NOR12048373
Alte Dokumentnummer
N3198422151S