Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Beachte
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 7 a,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und des § 3 gilt jener Wert, der sich aus den §§ 15 bis 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr oder nach Umwandlung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften jedoch nur der Wert allfälliger Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind. Als Wert im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Litera a und des Paragraph 3, gilt jener Wert, der sich aus den Paragraphen 15 bis 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1987,, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr oder nach Umwandlung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften jedoch nur der Wert allfälliger Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1993
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12052136
Alte Dokumentnummer
N3199325230J