Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum ab 2. 1. 1986 (BGBl. Nr. 557/1985, Abschnitt VII, Art. II)Bezugszeitraum ab 2. 1. 1986 Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,, Abschnitt römisch sieben, Artikel römisch zwei,)
Text
5. Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:Bei der Berechnung der Steuer nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz 3, bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 30.000 S,für Personen der Steuerklasse römisch eins oder römisch zwei ein Betrag von 30.000 S,
für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 6000 S,für Personen der Steuerklasse römisch drei oder römisch vier ein Betrag von 6000 S,
für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 1500 S.für Personen der Steuerklasse römisch fünf ein Betrag von 1500 S.
(2)Absatz 2,In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S.In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 1500 S.
(3)Absatz 3,Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 100 000 S steuerfrei.Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Absatz eins, Ziffer eins, 100 000 S steuerfrei.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR12048441
Alte Dokumentnummer
N31985124830