Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1, 2, und 3, Abs. 2, Abs. 3 ab 1. 1. 2002 § 34 Abs. 1 Z 7Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer eins, 2,, und 3, Absatz 2,, Absatz 3, ab 1. 1. 2002 Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7
Text
5. Befreiungen und Ermäßigungen.
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:Bei der Berechnung der Steuer nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz 3, bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2 200 Euro,für Personen der Steuerklasse römisch eins oder römisch zwei ein Betrag von 2 200 Euro,
für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 440 Euro,für Personen der Steuerklasse römisch drei oder römisch vier ein Betrag von 440 Euro,
für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 110 Euro.für Personen der Steuerklasse römisch fünf ein Betrag von 110 Euro.
(2)Absatz 2,In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.
(3)Absatz 3,Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7 300 Euro steuerfrei.Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Absatz eins, Ziffer eins, 7 300 Euro steuerfrei.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR40019031