Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1987Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Organisation der Kassen
§ 8. (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 5 ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Hiebei haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe untereinander und mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.Paragraph 8, (1) Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben von einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs mitzubesorgen. Hiebei haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe untereinander und mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.
(2)Absatz 2,Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
(3)Absatz 3,Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kassen gilt § 6 Abs. 4 sinngemäß.Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kassen gilt Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß.
(5)Absatz 5,§ 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12048613
Alte Dokumentnummer
N3198610883S