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§ 8 BHG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.03.2004 — BGBl. I Nr. 8/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 801.01.200231.03.2004 § → § BGBl. I Nr. 8/2002
§ 801.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 801.09.198831.12.2000 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 811.04.198731.08.1988 BGBl. Nr. 135/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 8/2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Organisation der Kassen

Paragraph 8, (1) Bei jedem anweisenden Organ gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, ist eine Kasse zu errichten. Sofern es jedoch der Verwaltungsvereinfachung dient, hat jedes haushaltsleitende Organ innerhalb seines Wirkungsbereiches die Kassenaufgaben mehrerer anweisender Organe einer Kasse zu übertragen. Unter der gleichen Voraussetzung sind diese Aufgaben einer Kasse im Wirkungsbereich eines anderen haushaltsleitenden Organs durch Verordnung zu übertragen. Die Verordnung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit dem allenfalls in seinem Wirkungsbereich berührten anderen haushaltsleitenden Organ und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

  1. Absatz 2,Die Kasse ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen des anweisenden Organs gebunden, dessen Aufgaben sie ausführt; sie verkehrt hiebei mit diesem unmittelbar.
  2. Absatz 3,Im Falle einer Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben eines anweisenden Organs oder im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ zu prüfen, ob die Beibehaltung einer Kasse wirtschaftlich vertretbar ist. Trifft dies für eine Kasse nicht zu, ist sie aufzulassen; dies ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs außerhalb der Kassen gilt Paragraph 6, Absatz 4, sinngemäß.
  4. Absatz 5,Paragraph 6, Absatz 6, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40026585