Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Investitionsprogramm
§ 13. (1) Das Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die vom Bund für den mindestens die nächsten vier Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar. Es hat die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Vorhaben, die künftige Finanzjahre belasten, zu enthalten; hiebei ist insbesondere Aufschluß zu geben überParagraph 13, (1) Das Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die vom Bund für den mindestens die nächsten vier Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar. Es hat die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Vorhaben, die künftige Finanzjahre belasten, zu enthalten; hiebei ist insbesondere Aufschluß zu geben über
die Investitionsvorhaben des Bundes, wobei der Erwerb von Liegenschaften gesondert darzustellen ist;
die Darlehen oder Zuwendungen, die der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewidmet sind (§ 20 Abs. 4);die Darlehen oder Zuwendungen, die der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewidmet sind (Paragraph 20, Absatz 4,);
investitionsähnliche Vorhaben.
(2)Absatz 2,Das Investitionsprogramm ist nach Voranschlagsansätzen zu gliedern und nach Jahresbeträgen zu unterteilen.
(3)Absatz 3,§ 12 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12048618
Alte Dokumentnummer
N3198610888S