Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1988Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Investitionsprogramm
§ 13. (1) Das Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die vom Bund für jeweils einen mindestens vier Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar. Es hat die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Vorhaben, die künftige Finanzjahre belasten, zu enthalten; hiebei ist insbesondere Aufschluß zu geben überParagraph 13, (1) Das Investitionsprogramm stellt eine Übersicht über die vom Bund für jeweils einen mindestens vier Jahre umfassenden Zeitraum geplanten Investitionen dar. Es hat die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Vorhaben, die künftige Finanzjahre belasten, zu enthalten; hiebei ist insbesondere Aufschluß zu geben über
die Investitionsvorhaben des Bundes, wobei der Erwerb von Liegenschaften gesondert darzustellen ist;
die Darlehen oder Zuwendungen, die der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewidmet sind (§ 20 Abs. 4);die Darlehen oder Zuwendungen, die der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewidmet sind (Paragraph 20, Absatz 4,);
investitionsähnliche Vorhaben.
(2)Absatz 2,Das Investitionsprogramm ist nach Kapiteln zu gliedern und nach Jahresbeträgen zu unterteilen. Hiebei ist jedes Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung (§ 43 Abs. 1) gesondert darzustellen.Das Investitionsprogramm ist nach Kapiteln zu gliedern und nach Jahresbeträgen zu unterteilen. Hiebei ist jedes Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung (Paragraph 43, Absatz eins,) gesondert darzustellen.
(3)Absatz 3,§ 12 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12049930
Alte Dokumentnummer
N3198811132H