Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Gliederung des Bundesvoranschlages
§ 18. (1) Der Bundesvoranschlag ist unter Beachtung des Dezimalsystems nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.Paragraph 18, (1) Der Bundesvoranschlag ist unter Beachtung des Dezimalsystems nach Gruppen, Kapiteln, Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.
(2)Absatz 2,Den Gliederungseinheiten gemäß Abs. 1 sind die Einnahmen und Ausgaben nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) sowie nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 20) unter Voranschlagsansätzen (§ 21) zuzuordnen.Den Gliederungseinheiten gemäß Absatz eins, sind die Einnahmen und Ausgaben nach organorientierten Gesichtspunkten (Paragraph 19,) sowie nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten (Paragraph 20,) unter Voranschlagsansätzen (Paragraph 21,) zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Die Einnahmen sind den Ausgaben unter Berücksichtigung der organorientierten Gesichtspunkte gegenüberzustellen.
(4)Absatz 4,Bei den Voranschlagsansätzen sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (§ 22) anzumerken.Bei den Voranschlagsansätzen sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (Paragraph 22,) anzumerken.
Schlagworte
Dezimalklassifikation
Dokumentnummer
NOR12048623
Alte Dokumentnummer
N3198610893S