Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Gliederung des Bundesvoranschlages
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß § 12a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.Der Bundesvoranschlag ist unter grundsätzlicher Beachtung des Dezimalsystems nach Rubriken und Untergliederungen gemäß Paragraph 12 a und darüber hinaus nach Titeln, Paragraphen und Unterteilungen zu gliedern.
(2)Absatz 2,Den Gliederungseinheiten gemäß Abs. 1 sind die Einnahmen und Ausgaben nach organorientierten Gesichtspunkten (§ 19) sowie nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 20) unter Voranschlagsansätzen (§ 21) zuzuordnen.Den Gliederungseinheiten gemäß Absatz eins, sind die Einnahmen und Ausgaben nach organorientierten Gesichtspunkten (Paragraph 19,) sowie nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten (Paragraph 20,) unter Voranschlagsansätzen (Paragraph 21,) zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Die Einnahmen sind den Ausgaben unter Berücksichtigung der organorientierten Gesichtspunkte gegenüberzustellen.
(4)Absatz 4,Bei den Voranschlagsansätzen sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (§ 22) anzumerken.Bei den Voranschlagsansätzen sind die jeweils in Betracht kommenden Aufgabenbereiche (Paragraph 22,) anzumerken.
Schlagworte
Dezimalklassifikation
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094549