Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten
§ 19. (1) Die Einnahmen und Ausgaben der haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind. Die Bundesbetriebe sind jedenfalls in einer Gruppe zusammenzufassen.Paragraph 19, (1) Die Einnahmen und Ausgaben der haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind. Die Bundesbetriebe sind jedenfalls in einer Gruppe zusammenzufassen.
(2)Absatz 2,Die Gruppen sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Kapitel zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einem Kapitel zu erfassen.
(3)Absatz 3,Innerhalb der Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.
(4)Absatz 4,Die Titel sind bei Bedarf nach Teilbereichen eines Sachgebietes in Paragraphe zu gliedern.
(5)Absatz 5,Die Einnahmen und Ausgaben der betriebsähnlichen Einrichtungen sind von jenen der übrigen Organe gesondert darzustellen.
Dokumentnummer
NOR12048624
Alte Dokumentnummer
N3198610894S