Rechtstracker.at

§ 19 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1901.01.200131.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1901.01.198731.12.2000 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten

Paragraph 19, (1) Die Einnahmen und Ausgaben der haushaltsleitenden Organe sind in Gruppen zu gliedern, wobei die Einnahmen und Ausgaben haushaltsleitender Organe, die verwandte Angelegenheiten zu besorgen haben, jeweils einer Gruppe zuzuordnen sind. Die Bundesbetriebe sind jedenfalls in einer Gruppe zusammenzufassen.

  1. Absatz 2,Die Gruppen sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Kapitel zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einem Kapitel zu erfassen.
  2. Absatz 3,Innerhalb der Kapitel sind die Einnahmen und Ausgaben aufgrund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.
  3. Absatz 4,Die Titel sind bei Bedarf nach Teilbereichen eines Sachgebietes in Paragraphe zu gliedern.
  4. Absatz 5,Die Einnahmen und Ausgaben der betriebsähnlichen Einrichtungen sind von jenen der übrigen Organe gesondert darzustellen.

Anmerkung

ÜR § 100 Abs. 1

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048624

Alte Dokumentnummer

N3198610894S