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§ 19 BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 1901.01.200131.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1901.01.198731.12.2000 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Gliederung nach organorientierten Gesichtspunkten

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Einnahmen und Ausgaben des Bundesfinanzgesetzes sind in Rubriken gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu gliedern.
  2. Absatz 2,Die Rubriken sind nach Maßgabe der zu besorgenden Angelegenheiten in Untergliederungen zu gliedern. Die Einnahmen und Ausgaben des Nationalrates und des Bundesrates sind jedoch gemeinsam in einer Untergliederung zu erfassen.
  3. Absatz 3,Innerhalb der Untergliederungen sind die Einnahmen und Ausgaben auf Grund ihrer durch den Entstehungsgrund oder den Zweck bestimmten Zugehörigkeit zu gleichen Sachgebieten den Titeln zuzuordnen.
  4. Absatz 4,Die Titel sind bei Bedarf nach Teilbereichen eines Sachgebietes in Paragraphe zu gliedern.
  5. Absatz 5,Die Einnahmen und Ausgaben der betriebsähnlichen Einrichtungen sind von jenen der übrigen Organe gesondert darzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094550