Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Voranschlagsposten
§ 24. (1) Zu den Voranschlagsansätzen ist in den Teilheften (§ 25) die erforderliche Anzahl von Voranschlagsposten zu bilden. Hiebei sind rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Einnahmen oder Ausgaben betragsmäßig unter eigenen Voranschlagsposten zusammenzufassen. Bei der Bildung der Voranschlagsposten sind auch die Erfordernisse des Investitionsprogramms (§ 13), der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistik zu beachten.Paragraph 24, (1) Zu den Voranschlagsansätzen ist in den Teilheften (Paragraph 25,) die erforderliche Anzahl von Voranschlagsposten zu bilden. Hiebei sind rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Einnahmen oder Ausgaben betragsmäßig unter eigenen Voranschlagsposten zusammenzufassen. Bei der Bildung der Voranschlagsposten sind auch die Erfordernisse des Investitionsprogramms (Paragraph 13,), der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistik zu beachten.
(2)Absatz 2,Eigene Voranschlagsposten sind jedenfalls vorzusehen
für die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;
für Förderungsausgaben, die im Einzelfall die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Eigenart der jeweiligen Förderungssparte in den Richtlinien gemäß § 36 festzulegenden Betragsgrenzen übersteigen;für Förderungsausgaben, die im Einzelfall die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Eigenart der jeweiligen Förderungssparte in den Richtlinien gemäß Paragraph 36, festzulegenden Betragsgrenzen übersteigen;
für Ausgaben aus sonstigen Einzelvorhaben im Sinne der Grundsätze gemäß § 23 Abs. 3.für Ausgaben aus sonstigen Einzelvorhaben im Sinne der Grundsätze gemäß Paragraph 23, Absatz 3,
(3)Absatz 3,Die Bildung der Voranschlagsposten ist für alle Organe des Bundes einheitlich und unter Anwendung des Dezimalsystems in einem Postenverzeichnis vorzusehen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung den dem Postenverzeichnis zugrunde zu legenden Kontenplan zu erlassen, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung (§ 80) zu umfassen hat.Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung den dem Postenverzeichnis zugrunde zu legenden Kontenplan zu erlassen, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung (Paragraph 80,) zu umfassen hat.
Anmerkung
Kontenplanverordnung - KPV, BGBl. Nr. 507/1987
ÜR § 100 Abs. 1
Schlagworte
Statistik, Bestandsverrechnung
Dokumentnummer
NOR12048629
Alte Dokumentnummer
N3198610899S