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§ 24 BHG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.01.199431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 2401.01.198731.12.1993 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Voranschlagsposten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zu den Voranschlagsansätzen ist in den Teilheften (Paragraph 25,) die erforderliche Anzahl von Voranschlagsposten zu bilden. Hiebei sind rechtlich oder wirtschaftlich gleichartige Einnahmen oder Ausgaben betragsmäßig unter eigenen Voranschlagsposten zusammenzufassen. Bei der Bildung der Voranschlagsposten sind auch die Erfordernisse der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistik zu beachten.
  2. Absatz 2,Eigene Voranschlagsposten sind jedenfalls vorzusehen
    1. Ziffer eins
      für die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen;
    2. Ziffer 2
      für Förderungsausgaben, die im Einzelfall die vom Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der Eigenart der jeweiligen Förderungssparte in den Richtlinien gemäß Paragraph 36, festzulegenden Betragsgrenzen übersteigen;
    3. Ziffer 3
      für Ausgaben aus sonstigen Einzelvorhaben im Sinne der Grundsätze gemäß Paragraph 23, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Die Bildung der Voranschlagsposten ist für alle Organe des Bundes einheitlich und unter Anwendung des Dezimalsystems in einem Postenverzeichnis vorzusehen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung den dem Postenverzeichnis zugrunde zu legenden Kontenplan zu erlassen, der auch Konten für die Bestands- und Erfolgsverrechnung (Paragraph 80,) zu umfassen hat.

Anmerkung

Kontenplanverordnung - KPV, BGBl. Nr. 507/1987
ÜR: § 100 Abs. 1

Schlagworte

Statistik, Bestandsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12053014

Alte Dokumentnummer

N3199332499J