Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Einnahmen-und Ausgabengebarung
Grundlage der Gebarung
§ 37. (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwendenParagraph 37, (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden
das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;
bei Vorliegen der im Art. 51 Abs. 5 B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes bzw. das letzte Bundesfinanzgesetz.bei Vorliegen der im Artikel 51, Absatz 5, B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes bzw. das letzte Bundesfinanzgesetz.
(2)Absatz 2,Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.Durch eine im Absatz eins, angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(3)Absatz 3,Über einen Voranschlagsansatz oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Begründung der Einnahmenberechtigung oder Eingehung der Ausgabenverpflichtung zuständig ist. Jedes anweisende Organ hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge derart zu überwachen, daß es die noch verfügbaren Ausgabenbeträge jederzeit feststellen kann.
(4)Absatz 4,Ausgaben für Bedienstete, die dauernd oder länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat das anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen.
Schlagworte
Jahresvoranschlagsbetrag
Dokumentnummer
NOR12048642
Alte Dokumentnummer
N3198610912S