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§ 37 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.01.199931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 3701.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 3701.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 626/1994

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Einnahmen-und Ausgabengebarung

Grundlage der Gebarung

Paragraph 37, (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden

  1. Ziffer eins
    das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;
  2. Ziffer 2
    bei Vorliegen der im Artikel 51, Absatz 5, B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes bzw. das letzte Bundesfinanzgesetz.
  1. Absatz 2,Durch eine im Absatz eins, angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
  2. Absatz 3,Über einen Voranschlagsansatz oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Begründung der Einnahmenberechtigung oder Eingehung der Ausgabenverpflichtung zuständig ist. Jedes anweisende Organ hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge derart zu überwachen, daß es die noch verfügbaren Ausgabenbeträge jederzeit feststellen kann.
  3. Absatz 4,Ausgaben für Bedienstete, die dauernd oder länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat das anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen.

Schlagworte

Jahresvoranschlagsbetrag

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048642

Alte Dokumentnummer

N3198610912S