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§ 37 BHG

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 626/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3701.01.199931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 3701.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 626/1994
§ 3701.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 626/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Einnahmen-und Ausgabengebarung

Grundlage der Gebarung

Paragraph 37, (1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden

  1. Ziffer eins
    das Bundesfinanzgesetz, dieses ändernde oder ergänzende Bundesgesetze oder ein für die Führung des Bundeshaushaltes vorläufige Vorsorge treffendes Bundesgesetz;
  2. Ziffer 2
    bei Vorliegen der im Artikel 51, Absatz 5, B-VG genannten Voraussetzungen und in den Grenzen der dort getroffenen Regelung den von der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegten Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes bzw. das letzte Bundesfinanzgesetz.
  1. Absatz 2,Durch eine im Absatz eins, angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
  2. Absatz 3,Über einen Voranschlagsansatz oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Begründung der Einnahmenberechtigung oder Eingehung der Ausgabenverpflichtung zuständig ist. Jedes anweisende Organ hat die Inanspruchnahme seiner Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge derart zu überwachen, daß es die noch verfügbaren Ausgabenbeträge jederzeit feststellen kann.
  3. Absatz 4,Ausgaben für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einem anderen anweisenden Organ verwendet werden, als jenem, bei dem die Ausgaben für diese Bediensteten veranschlagt sind, hat ab Beginn der Verwendung jenes anweisende Organ zu leisten, in dessen Verwendung sie stehen.
  4. Absatz 5,Reisegebühren für Bedienstete sind von jenem anweisenden Organ zu tragen, in dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.

Schlagworte

Jahresvoranschlagsbetrag

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12053952

Alte Dokumentnummer

N3199440766J