Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Einnahmenaufbringung
§ 39. (1) Alle Einnahmen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach §§ 61 und 62.Paragraph 39, (1) Alle Einnahmen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach Paragraphen 61 und 62,
(2)Absatz 2,Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme an, die ihrer Art nach keinem im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ansatz zugeordnet werden kann, ist dies vom zuständigen haushaltsleitenden Organ unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat die Bewilligung des Nationalrates zur Eröffnung eines diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ansatzes einzuholen. Kann diese Bewilligung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof zwecks gesonderter Ausweisung einen neuen Ansatz für die Verrechnung einer solchen Einnahme zu eröffnen.
(3)Absatz 3,Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach der Entstehung und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen im Hinblick auf § 100 Abs. 3 oder wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach der Entstehung und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen im Hinblick auf Paragraph 100, Absatz 3, oder wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.
Anmerkung
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Dokumentnummer
NOR12048644
Alte Dokumentnummer
N3198610914S