Rechtstracker.at

§ 39 BHG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 3901.01.198731.12.2000 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Einnahmenaufbringung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Alle Einnahmen des Bundes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Die Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zu Verzichten auf Forderungen des Bundes richtet sich nach Paragraphen 61 und 62,
  2. Absatz 2,Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme an, die ihrer Art nach keinem im Bundesvoranschlag vorgesehenen Ansatz zugeordnet werden kann, ist dies vom zuständigen haushaltsleitenden Organ unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Dieser hat die Bewilligung des Nationalrates zur Eröffnung eines diesbezüglichen finanzgesetzlichen Ansatzes einzuholen. Kann diese Bewilligung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen haushaltsleitenden Organ und dem Rechnungshof zwecks gesonderter Ausweisung einen neuen Ansatz für die Verrechnung einer solchen Einnahme zu eröffnen.
  3. Absatz 3,Für Forderungen des Bundes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen im Hinblick auf Paragraph 100, Absatz 3, oder wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.

Schlagworte

Zinsen

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014419