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§ 41 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 4101.01.198731.12.2008 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Außer- und überplanmäßige Ausgaben

Paragraph 41, (1) Ausgaben, die im Bundesvoranschlag ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlages erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung geleistet werden.

  1. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch aufgrund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Artikel 51 b, Absatz 2 und 6 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, daß die ansonsten gemäß Absatz eins, erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
  2. Absatz 3,Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben
    1. Ziffer eins
      aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung,
    2. Ziffer 2
      aus einer bestehenden Finanzschuld,
    3. Ziffer 3
      aufgrund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder
    4. Ziffer 4
      infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen
    erforderlich werden.
  3. Absatz 4,Anderen als im Absatz 3, bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Artikel 51 b, Absatz 4, B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.
  4. Absatz 5,Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Absatz 2, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates nur vorlegen und der Bundesminister für Finanzen der Leistung außer- oder überplanmäßiger Ausgaben gemäß Absatz 3 und 4 nur zustimmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Absatz 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.

Schlagworte

Berichterstattung, außerplanmäßig

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048646

Alte Dokumentnummer

N3198610916S