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§ 41 BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 4101.01.198731.12.2008 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Außer- und überplanmäßige Ausgaben

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Ausgaben, die im Bundesvoranschlag ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlages erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Bewilligung geleistet werden.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer vom Bundesminister für Finanzen zu beantragenden Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare außer- oder überplanmäßige Ausgaben innerhalb der im Artikel 51 b, Absatz 2 und 4 B-VG vorgesehenen Betragsgrenzen geleistet werden. Die vorerwähnten qualitativen Voraussetzungen gelten dann und nur insoweit als erfüllt, wenn im Laufe des Finanzjahres ein unvorhersehbarer Bedarf eintritt und die sich daraus ergebende außer- oder überplanmäßige Ausgabe so vordringlich ist, dass die ansonsten gemäß Absatz eins, erforderliche Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
  3. Absatz 3,Außerdem dürfen überplanmäßige Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben
    1. Ziffer eins
      auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
    2. Ziffer 2
      aus einer bestehenden Finanzschuld oder auf Grund von Währungstauschverträgen oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
    erforderlich werden.
  4. Absatz 4,Anderen als im Absatz 3, bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben darf der Bundesminister für Finanzen nur im Rahmen einer ihm hiefür gemäß Artikel 51 b, Absatz 3, B-VG erteilten bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zustimmen.
  5. Absatz 5,Die Bundesregierung darf Verordnungen gemäß Absatz 2, dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates nur vorlegen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen darf unter folgenden Bedingungen der Leistung überplanmäßiger Ausgaben gemäß Absatz 3 und 4 zustimmen, wenn die Bedeckung sichergestellt ist:
    1. Ziffer eins
      durch Einsparungen innerhalb derselben Untergliederung, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
    2. Ziffer 2
      unter Reduzierung der für diese Untergliederung gebildeten Rücklage gemäß Paragraph 53, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen oder durch Mehreinnahmen auf Grund von Rücklagenentnahmen von Konten des Bundes, auf denen auf Grund spezieller Rechtsvorschriften Guthaben gesondert zu veranlagen sind, im Falle des Paragraph 53, Absatz 5, hingegen durch die tatsächlichen Mehreinnahmen, sofern deren Verwendung im selben Finanzjahr erfolgt;
    3. Ziffer 3
      im Falle der Entnahme oder Auflösung von Rücklagen gemäß Paragraph 101, Absatz 11 und 12 jeweils durch Mehreinnahmen;
    4. Ziffer 4
      im Falle variabler Ausgaben, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen;
    5. Ziffer 5
      durch Einsparungen bei anderen Untergliederungen derselben Rubrik, sofern das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde, wobei Einsparungen bei variablen Ausgaben nicht zur Bedeckung von Mehrausgaben fix begrenzter Bereiche herangezogen werden dürfen und umgekehrt;
    6. Ziffer 6
      durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen, sofern alle Umschichtungsmöglichkeiten gemäß Ziffer eins, ausgeschöpft worden sind, keine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, gebildeten Rücklagen bestehen und die Obergrenze der jeweiligen Rubrik nicht überschritten wird.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Absatz 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten.

Schlagworte

Berichterstattung, außerplanmäßig

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094565