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§ 48 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.01.199531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 4801.09.198831.12.1994 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 4801.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988danach: BGBl. Nr. 573/1988

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Postenausgleich und Posteneröffnung

Paragraph 48, (1) Mehrausgaben bei einer Voranschlagspost dürfen geleistet werden, wenn gleichhohe Ausgaben bei einer solchen oder bei mehreren Voranschlagsposten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden (Postenausgleich). Ein Postenausgleich zugunsten und zu Lasten einer Voranschlagspost für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.

  1. Absatz 2,Wenn jedoch ein beabsichtigter Postenausgleich
    1. Ziffer eins
      der Bedeckung von dem freien Ermessen überlassenen Personalausgaben dient,
    2. Ziffer 2
      Ausgaben ermöglichen würde, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen, oder
    3. Ziffer 3
      Einzelvorhaben (Paragraph 23, Absatz 3,) betrifft, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen sollen,
    haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen darf dem beabsichtigten Postenausgleich nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gesichert ist und die Maßnahme mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht.
  3. Absatz 4,Weitere Einschränkungen des Postenausgleiches kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen vorsehen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Eigenart der einem Organ der Haushaltsführung obliegenden Aufgaben sowie die besonderen Umstände der Aufgabenerfüllung dies verlangen
    und dadurch die Haushaltsführung nicht wesentlich erschwert wird. Die davon betroffenen Voranschlagsposten sind im Teilheft entsprechend zu kennzeichnen.
  4. Absatz 5,Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme oder Ausgabe an, die zwar einem Voranschlagsansatz zuzuordnen ist, aber keiner unter dem Voranschlagsansatz vorgesehenen Voranschlagspost zugeordnet werden kann, hat das haushaltsleitende Organ mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hiefür eine Post zu eröffnen; hievon ist der Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Revirement

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048653

Alte Dokumentnummer

N3198610923S