Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Postenausgleich und Posteneröffnung
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Mehrausgaben bei einer Voranschlagspost dürfen geleistet werden, wenn gleichhohe Ausgaben bei einer solchen oder bei mehreren Voranschlagsposten desselben Voranschlagsansatzes zurückgestellt werden (Postenausgleich). Ein Postenausgleich zugunsten und zu Lasten einer Voranschlagspost für Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen ist nur zulässig, wenn die Zweckbestimmung gewahrt bleibt.
(2)Absatz 2,Wenn jedoch ein beabsichtigter Postenausgleich
Ausgaben ermöglichen würde, die in künftigen Finanzjahren zusätzliche Belastungen des Bundes nach sich ziehen, oder
Einzelvorhaben (§ 23 Abs. 3) betrifft, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen sollen,Einzelvorhaben (Paragraph 23, Absatz 3,) betrifft, die Zwecken verschiedener haushaltsleitender Organe dienen sollen,
haben die zuständigen haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen darf dem beabsichtigten Postenausgleich nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gesichert ist und die Maßnahme mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen im Einklang steht.Der Bundesminister für Finanzen darf dem beabsichtigten Postenausgleich nur zustimmen, wenn die Bedeckung der Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gesichert ist und die Maßnahme mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen im Einklang steht.
(4)Absatz 4,Weitere Einschränkungen des Postenausgleiches kann der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organen vorsehen, wenn
dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit notwendig ist oder
die Eigenart der einem Organ der Haushaltsführung obliegenden Aufgaben sowie die besonderen Umstände der Aufgabenerfüllung dies verlangen
und dadurch die Haushaltsführung nicht wesentlich erschwert wird. Die davon betroffenen Voranschlagsposten sind im Teilheft entsprechend zu kennzeichnen.
(5)Absatz 5,Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme oder Ausgabe an oder wird eine Forderung oder Berechtigung erworben oder eine Schuld oder Verpflichtung begründet (§ 78 Abs. 4 und 5 sowie § 79), die zwar einem Voranschlagsansatz zuzuordnen ist, aber keiner unter dem Voranschlagsansatz vorgesehenen Voranschlagspost zugeordnet werden kann, hat das haushaltsleitende Organ mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hiefür eine Post zu eröffnen; hievon ist der Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.Fällt im Laufe des Finanzjahres eine Einnahme oder Ausgabe an oder wird eine Forderung oder Berechtigung erworben oder eine Schuld oder Verpflichtung begründet (Paragraph 78, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 79,), die zwar einem Voranschlagsansatz zuzuordnen ist, aber keiner unter dem Voranschlagsansatz vorgesehenen Voranschlagspost zugeordnet werden kann, hat das haushaltsleitende Organ mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen hiefür eine Post zu eröffnen; hievon ist der Rechnungshof in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12053953
Alte Dokumentnummer
N3199440767J