Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben
des Bundes an andere Rechtsträger
§ 59. (1) Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wennParagraph 59, (1) Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn
einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen besser entsprochen werden kann;einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen besser entsprochen werden kann;
die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist;
der Bund einen angemessenen Einfluß in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen;
darüber mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.
(2)Absatz 2,Beim Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art durch den Bund ist darauf hinzuwirken, daß für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden.Beim Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art durch den Bund ist darauf hinzuwirken, daß für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden.
(3)Absatz 3,Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wennDie bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art ist einzuholen, wenn
die Ausgabe für den Erwerb der Beteiligung im Einzelfall fünf vom Zehntausend der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme oder
die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grund(Stamm)kapitals oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig
übersteigen würde.
(4)Absatz 4,Zinsen und sonstige Kosten, die durch den Erwerb von Anteilsrechten der im Abs. 1 genannten Art entstehen, sind in den im Abs. 3 Z 1 festgesetzten Höchstbetrag nicht einzurechnen.Zinsen und sonstige Kosten, die durch den Erwerb von Anteilsrechten der im Absatz eins, genannten Art entstehen, sind in den im Absatz 3, Ziffer eins, festgesetzten Höchstbetrag nicht einzurechnen.
(5)Absatz 5,Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 50 Millionen Schilling endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für die derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Absatz eins, beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 50 Millionen Schilling endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3, auch für die derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.
Schlagworte
Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaft
Dokumentnummer
NOR12048664
Alte Dokumentnummer
N3198610934S