Rechtstracker.at

§ 59 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 612/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5901.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5901.01.198731.12.2001 BGBl. Nr. 612/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 612/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben

des Bundes an andere Rechtsträger

Paragraph 59, (1) Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn

  1. Ziffer eins
    einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen besser entsprochen werden kann;
  2. Ziffer 2
    die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist;
  3. Ziffer 3
    der Bund einen angemessenen Einfluß in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen;
  4. Ziffer 4
    darüber mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.
  1. Absatz 2,Beim Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art durch den Bund ist darauf hinzuwirken, daß für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden.
  2. Absatz 3,Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art ist einzuholen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausgabe für den Erwerb der Beteiligung im Einzelfall fünf vom Zehntausend der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme oder
    2. Ziffer 2
      die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grund(Stamm)kapitals oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig
    übersteigen würde.
  3. Absatz 4,Zinsen und sonstige Kosten, die durch den Erwerb von Anteilsrechten der im Absatz eins, genannten Art entstehen, sind in den im Absatz 3, Ziffer eins, festgesetzten Höchstbetrag nicht einzurechnen.
  4. Absatz 5,Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Absatz eins, beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 50 Millionen Schilling endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3, auch für die derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.

Schlagworte

Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaft

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048664

Alte Dokumentnummer

N3198610934S