Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Beteiligungen (Anteilsrechte) an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn
einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in § 2 Abs. 1 genannten Zielen besser entsprochen werden kann;einem wichtigen volkswirtschaftlichen Anliegen auf diesem Wege in Übereinstimmung mit den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zielen besser entsprochen werden kann;
die sich aus einer solchen Beteiligung ergebende Zahlungsverpflichtung des Bundes mit einem bestimmten Betrag begrenzt ist;
der Bund einen angemessenen Einfluß in dem Aufsichtsorgan der betreffenden Gesellschaft oder Genossenschaft erhält und sichergestellt ist, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten oder entsandten Mitglieder dieses Aufsichtsorgans in Ausübung ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Bundes berücksichtigen;
darüber mit dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen hergestellt wurde.
(2)Absatz 2,Beim Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art durch den Bund ist darauf hinzuwirken, daß für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden.Beim Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art durch den Bund ist darauf hinzuwirken, daß für die Vergabe von Leistungen durch die betreffende Gesellschaft oder Genossenschaft die für die Bundesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung finden.
(3)Absatz 3,Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wennDie bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Absatz eins, genannten Art ist einzuholen, wenn
die Ausgabe für den Erwerb der Beteiligung im Einzelfall fünf vom Zehntausend der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme oder
die Höhe einer solchen Beteiligung bei einer der genannten Gesellschaften die Hälfte des sich ergebenden Grund(Stamm)kapitals oder bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Hälfte der Summe aller ihrer Geschäftsanteile erstmalig
übersteigen würde.
(4)Absatz 4,Zinsen und sonstige Kosten, die durch den Erwerb von Anteilsrechten der im Abs. 1 genannten Art entstehen, sind in den im Abs. 3 Z 1 festgesetzten Höchstbetrag nicht einzurechnen.Zinsen und sonstige Kosten, die durch den Erwerb von Anteilsrechten der im Absatz eins, genannten Art entstehen, sind in den im Absatz 3, Ziffer eins, festgesetzten Höchstbetrag nicht einzurechnen.
(5)Absatz 5,Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 4 Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Absatz eins, beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als 4 Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Absatz eins, Ziffer 3, auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.
Schlagworte
Grundkapital, Stammkapital, Genossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40014422