Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen
Bundesvermögens
§ 63. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durchParagraph 63, (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch
Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
pfandrechtliche Belastung,
Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens,
unentgeltliche Übereignung oder
Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (§ 298 ABGB)Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (Paragraph 298, ABGB)
verfügen.
(2)Absatz 2,Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 darf nur getroffen werden, wennEine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(3)Absatz 3,Bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.Bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt im Sinne des Abs. 2 Z 2, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben, von diesem anderen Organ des Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung angeboten und von keinem Organ des Bundes beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2,, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben, von diesem anderen Organ des Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung angeboten und von keinem Organ des Bundes beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
ein solcher Bestandteil im Sinne des Abs. 2 Z 2 nicht mehr benötigt wird,ein solcher Bestandteil im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, nicht mehr benötigt wird,
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder
eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
der gemeine Wert (§ 305 ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
(6)Absatz 6,Eine Verfügung gemäß Abs. 1 Z 5 darf nur unter den im Abs. 5 Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.Eine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, darf nur unter den im Absatz 5, Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
(7)Absatz 7,Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt;
Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
(8)Absatz 8,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Abs. 2 Z 3 genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG.Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Absatz 2, Ziffer 3, genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
(9)Absatz 9,§ 61 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 61, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Börsenpreis, Verpfändung, Miete, Pacht, Darlehen
Dokumentnummer
NOR12048668
Alte Dokumentnummer
N3198610938S