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§ 63 BHG

Fassungen
01.09.1988 bis 20.05.1999 — BGBl. Nr. 573/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6301.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 6321.05.199920.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 77/1999 · aufgehoben
§ 6301.09.198820.05.1999 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 6301.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 612/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 573/1988

Außerkrafttretensdatum

20.05.1999danach: BGBl. I Nr. 77/1999

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verfügungen über sonstige Bestandteile des beweglichen

Bundesvermögens

Paragraph 63, (1) Der Bundesminister für Finanzen darf über sonstige Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens durch

  1. Ziffer eins
    Veräußerung (Verkauf oder Tausch),
  2. Ziffer 2
    pfandrechtliche Belastung,
  3. Ziffer 3
    Bestandgabe, Verleih und die Gewährung eines Sachdarlehens,
  4. Ziffer 4
    unentgeltliche Übereignung oder
  5. Ziffer 5
    Aufgabe eines dem beweglichen Vermögen zugehörigen Rechtes (Paragraph 298, ABGB)
verfügen.
  1. Absatz 2,Eine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 darf nur getroffen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verfügung der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe des Bundes zu dienen bestimmt ist oder dadurch eine solche nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder
    2. Ziffer 2
      der Bestandteil des Bundesvermögens überhaupt nicht mehr oder innerhalb absehbarer Zeit nicht benötigt wird und überdies
    3. Ziffer 3
      bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
  2. Absatz 3,Bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat das Entgelt je nach der Eigenart des Bestandteiles des beweglichen Vermögens entweder einem Tarif, einer ähnlichen allgemeinen Festlegung, dem Börsen- oder Marktpreis oder sonst zumindest dem gemeinen Wert (Paragraph 305, ABGB) zu entsprechen; bei der Bestandgabe oder einer sonstigen entgeltlichen Nutzungsgestattung sind auf die Ermittlung des Entgelts diese Bewertungsgrundsätze sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ein Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens gilt als nicht benötigt im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2,, wenn er von dem für die Verwaltung zuständigen haushaltsleitenden Organ dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben, von diesem Anmerkung, richtig: diesen) anderen Organen des Bundes zu einer allfälligen weiteren Verwendung angeboten und von keinem Organ des Bundes beansprucht wurde. Offenkundig nicht mehr zweckentsprechend verwendbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens sind von der Bekanntgabe ausgenommen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen darf einen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens einem anderen Rechtsträger unentgeltlich übereignen, wenn
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        ein solcher Bestandteil im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, nicht mehr benötigt wird,
      2. Litera b
        der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) dieses Bestandteiles die nach den jeweils geltenden einkommensteuerlichen Bestimmungen für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgesetzten Betragsgrenzen nicht übersteigt,
      3. Litera c
        eine wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwertungsmöglichkeit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall zu wahrenden Interessen der öffentlichen Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist,
      4. Litera d
        eine solche Übereignung gegen Belegaustausch (Lieferschein, Gegenschein) erfolgt und
      5. Litera e
        die Belege den Tag der Übergabe, eine Beschreibung des betreffenden Bestandteiles sowie die Namen und Unterschriften des Übergebers und des Empfängers enthalten oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine solche Übereignung infolge der Eigenart der einem Amtsorgan, einem Organ einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einem Betriebsorgan obliegenden Aufgaben erforderlich wird und
      2. Litera b
        der gemeine Wert (Paragraph 305, ABGB) des Gegenstandes dieser Übereignung die bei dem besonderen Anlaß der Vornahme einer solchen Übereignung übliche Höhe nicht übersteigt.
  5. Absatz 6,Eine Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, darf nur unter den im Absatz 5, Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen getroffen werden.
  6. Absatz 7,Von diesen Ermächtigungen sind ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Verfügungen über Beteiligungen an verstaatlichten Unternehmungen;
    2. Ziffer 2
      Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung ein Viertel des Grundkapitals (Stammkapitals) übersteigt;
    3. Ziffer 3
      Verfügungen über Beteiligungen des Bundes an anderen Unternehmungen, wenn der Wert der Beteiligung, über die zu verfügen beabsichtigt ist, ein Viertel des Wertes des Unternehmens übersteigt.
  7. Absatz 8,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 das Entgelt (Preis, Wert) für den einzelnen Bestandteil des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt werden soll, den im Absatz 2, Ziffer 3, genannten Höchstbetrag, so bedarf eine solche Verfügung ebenso wie jede andere von den oben vorgesehenen Ermächtigungen ausgenommene Verfügung über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG.
  8. Absatz 9,Paragraph 61, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

vgl. BGBl. Nr. 251/1989 Z 6 lit. c (DFB)

Schlagworte

Börsenpreis, Verpfändung, Miete, Pacht, Darlehen

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12049948

Alte Dokumentnummer

N3198811141H