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§ 67 BHG

Fassungen
11.04.1987 bis 31.03.2004 — BGBl. Nr. 135/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6701.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 6711.04.198731.03.2004 BGBl. Nr. 135/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

11.04.1987BGBl. Nr. 135/1987

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch sieben. ABSCHNITT

Anordnungen im Gebarungsvollzug

Form der Anordnungen

Paragraph 67, (1) Das ausführende Organ darf, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung

  1. Ziffer eins
    Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten (Zahlungsauftrag),
  2. Ziffer 2
    Verrechnungen durchführen, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern (Verrechnungsauftrag),
  3. Ziffer 3
    Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung).
  1. Absatz 2,Das zuständige anweisende Organ hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.
  2. Absatz 3,Die Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zugrunde liegende Sachverhalt feststeht.
  3. Absatz 4,Anordnungen, die in Form und Inhalt nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung festzuhalten. Derartige Fälle sind dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs mitzuteilen.

Schlagworte

Zugangsanordnung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048672

Alte Dokumentnummer

N3198610942S