Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1987Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Anordnungen im Gebarungsvollzug
Form der Anordnungen
§ 67. (1) Das ausführende Organ darf, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen AnordnungParagraph 67, (1) Das ausführende Organ darf, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung
Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten (Zahlungsauftrag),
Verrechnungen durchführen, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern (Verrechnungsauftrag),
Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung).
(2)Absatz 2,Das zuständige anweisende Organ hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zugrunde liegende Sachverhalt feststeht.
(4)Absatz 4,Anordnungen, die in Form und Inhalt nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung festzuhalten. Derartige Fälle sind dem Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs mitzuteilen.
Schlagworte
Zugangsanordnung
Dokumentnummer
NOR12048672
Alte Dokumentnummer
N3198610942S