Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
Anordnungen im Gebarungsvollzug
Form der Anordnungen
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Das ausführende Organ darf, wenn im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung
Einnahmen annehmen oder Ausgaben leisten (Zahlungsauftrag),
Verrechnungen durchführen, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern (Verrechnungsauftrag),
Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung).
(1a)Absatz eins a,Die Schriftlichkeit einer Anordnung entfällt, wenn die anordnenden Organe infolge Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA weitergeben oder wenn Anordnungen unter Beachtung des § 4 Abs. 6a von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.Die Schriftlichkeit einer Anordnung entfällt, wenn die anordnenden Organe infolge Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltung an die für die Haushaltsführung des Bundes zuständige ZEDVA weitergeben oder wenn Anordnungen unter Beachtung des Paragraph 4, Absatz 6 a, von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Das zuständige anweisende Organ hat die Erteilung der Anordnungsbefugnis sowie deren Umfang schriftlich festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Anordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald der dem Geschäftsfall zugrunde liegende Sachverhalt feststeht.
(4)Absatz 4,Anordnungen, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung, bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg, festzuhalten. Derartige Fälle sind von der Buchhaltung bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs, oder von der Kasse im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs, dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.
Schlagworte
Zugangsanordnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40051516