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§ 75 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.03.2004 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7501.01.198731.03.2004 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnungsgrundsätze

Paragraph 75, (1) Die Geschäftsfälle sind in der vollen Höhe (brutto) gemäß Paragraphen 78 bis 81 der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.

  1. Absatz 2,Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
  2. Absatz 3,Jede Verrechnung hat aufgrund einer schriftlichen Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; Paragraph 69, bleibt unberührt.
  3. Absatz 4,Die Verrechnung von Auszahlungen hat vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, die Verrechnung von Gut- und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszuges zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles zur Verrechnung eines bestimmten Finanzjahres ist nach Paragraph 52, zu bestimmen. Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Schuld des Bundes liegt dann vor, wenn eine Leistung erbracht und hiefür die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein bestimmter, hievon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart wurde oder gesetzlich bestimmt ist.
  5. Absatz 6,Bestimmten Verrechnungszwecken dienende gleichartige Konten sind in einem Verrechnungskreis zusammenzufassen. Verrechnungskreise sind jedenfalls für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsrechnung als Hauptverrechnungskreise einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen Nebenverrechnungskreise eingerichtet werden.

Schlagworte

Gutschrift, Bestandsrechnung

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048680

Alte Dokumentnummer

N3198610950S