Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 101 Abs. 8 bis 10.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Verrechnungsgrundsätze
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsfälle sind in der vollen Höhe (brutto) gemäß §§ 78 bis 81 der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.Die Geschäftsfälle sind in der vollen Höhe (brutto) gemäß Paragraphen 78 bis 81 der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
(3)Absatz 3,Jede Verrechnung hat aufgrund einer Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; § 69 bleibt unberührt.Jede Verrechnung hat aufgrund einer Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; Paragraph 69, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Die Verrechnung von Auszahlungen hat vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, die Verrechnung von Gut- und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszuges zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles zur Verrechnung eines bestimmten Finanzjahres ist nach § 52 zu bestimmen. Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Schuld des Bundes liegt dann vor, wenn eine Leistung erbracht und hiefür die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein bestimmter, hievon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart wurde oder gesetzlich bestimmt ist.Die Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles zur Verrechnung eines bestimmten Finanzjahres ist nach Paragraph 52, zu bestimmen. Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Schuld des Bundes liegt dann vor, wenn eine Leistung erbracht und hiefür die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein bestimmter, hievon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart wurde oder gesetzlich bestimmt ist.
(6)Absatz 6,Bestimmten Verrechnungszwecken dienende gleichartige Konten sind in einem Verrechnungskreis zusammenzufassen. Verrechnungskreise sind jedenfalls für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsrechnung als Hauptverrechnungskreise einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen Nebenverrechnungskreise eingerichtet werden.
Schlagworte
Gutschrift, Bestandsrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40051525