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§ 75 BHG

Fassungen
01.04.2004 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7501.04.200431.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7501.01.198731.03.2004 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 101, Absatz 8 bis 10,

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Verrechnungsgrundsätze

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsfälle sind in der vollen Höhe (brutto) gemäß Paragraphen 78 bis 81 der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Die Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren zu führen.
  3. Absatz 3,Jede Verrechnung hat aufgrund einer Anordnung und unverzüglich zu erfolgen; Paragraph 69, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Die Verrechnung von Auszahlungen hat vor der Einleitung des Zahlungsvollzuges, die Verrechnung von Gut- und Lastschriften nach Einlangen des Kontoauszuges zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Zugehörigkeit eines Geschäftsfalles zur Verrechnung eines bestimmten Finanzjahres ist nach Paragraph 52, zu bestimmen. Die Fälligkeit zur Erfüllung einer Forderung oder Schuld des Bundes liegt dann vor, wenn eine Leistung erbracht und hiefür die zugehörige Rechnung gelegt wurde, es sei denn, daß ein bestimmter, hievon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart wurde oder gesetzlich bestimmt ist.
  6. Absatz 6,Bestimmten Verrechnungszwecken dienende gleichartige Konten sind in einem Verrechnungskreis zusammenzufassen. Verrechnungskreise sind jedenfalls für die voranschlagswirksame Verrechnung sowie für die Bestands- und Erfolgsrechnung als Hauptverrechnungskreise einzurichten. Zu diesen Hauptverrechnungskreisen können zur gesonderten Erfassung von sachlich zusammengehörigen Verrechnungsgrößen Nebenverrechnungskreise eingerichtet werden.

Schlagworte

Gutschrift, Bestandsrechnung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40051525