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§ 78 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7801.09.198831.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 7801.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Voranschlagswirksame Verrechnung

Paragraph 78, (1) Die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen einzuhebenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Bundes, die gemäß Paragraph 16, zu veranschlagen sind, sind wirksam für Rechnung einer Voranschlagspost zu verrechnen. Zu jeder Voranschlagspost eines Voranschlagsansatzes ist ein Konto zu führen, auf dem die Beträge der Genehmigungen, der Änderungen zu diesen Beträgen, der Verfügungen, der Berechtigungen und der Verpflichtungen, der Forderungen und der Schulden sowie der Zahlungen zu verrechnen sind.

  1. Absatz 2,Als Genehmigung sind die dem zuständigen anweisenden Organ zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge zu verrechnen. Die Vorsorge für außer- und überplanmäßige Ausgaben (Paragraph 41,), die Ausgabenbindungen (Paragraph 42,), die Postenausgleiche (Paragraph 48,) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des Voranschlagsbetrages sind als Verzweigung zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Als Verfügung sind die genehmigten Voranschlagsbeträge und jede daran durch die Inanspruchnahme dieser Beträge infolge von Anordnungen des anweisenden Organs eintretende Veränderung zu verrechnen.
  3. Absatz 4,Als Berechtigung sind die Anordnungen, die durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch Abschluß von Rechtsgeschäften eine Leistungspflicht Dritter begründen oder in Aussicht stellen, und als Verpflichtung die Anordnungen, die eine Leistungspflicht des Bundes begründen oder in Aussicht stellen, zu verrechnen.
  4. Absatz 5,Als Forderung sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen, und als Schuld sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, zu verrechnen.
  5. Absatz 6,Als Zahlung sind die Anordnungen, die zur Erfüllung der in den Absatz 4 und 5 genannten Geschäftsfälle oder unmittelbar zu Einnahmen und Ausgaben des Bundes führen, zu verrechnen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag endgültig in Anspruch genommen.
  6. Absatz 7,Die Rückzahlungen von Einnahmen oder Ausgaben, die nach Paragraph 16, nicht veranschlagt werden, sind auf jenen Voranschlagskonten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung voranschlagswirksam verrechnet wurde.
  7. Absatz 8,Zahlungen, die ein anweisendes Organ für ein anderes Organ gemäß Paragraph 50, vermittlungsweise leistet, sind auf einem Voranschlagskonto zu verrechnen, dem die Ausgaben unter der Beachtung des Paragraph 24, zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einnahme sind im selben Finanzjahr zu verrechnen. Die Verrechnung der Rückzahlung ist gemäß Absatz 7, durchzuführen.
  8. Absatz 9,Anzahlungen oder Vorauszahlungen (Paragraph 40, Absatz 2,) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und spätestens innerhalb von drei Jahren nach ihrer Leistung abzurechnen.

Schlagworte

Jahresvoranschlagsbetrag

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048683

Alte Dokumentnummer

N3198610953S