Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Voranschlagswirksame Verrechnung
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen einzuhebenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Bundes, die gemäß § 16 zu veranschlagen sind, sind wirksam für Rechnung einer Voranschlagspost zu verrechnen. Zu jeder Voranschlagspost eines Voranschlagsansatzes ist ein Konto zu führen, auf dem die Beträge der Genehmigungen, der Änderungen zu diesen Beträgen, der Verfügungen, der Berechtigungen und der Verpflichtungen, der Forderungen und der Schulden sowie der Zahlungen zu verrechnen sind.Die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Bestimmungen einzuhebenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben des Bundes, die gemäß Paragraph 16, zu veranschlagen sind, sind wirksam für Rechnung einer Voranschlagspost zu verrechnen. Zu jeder Voranschlagspost eines Voranschlagsansatzes ist ein Konto zu führen, auf dem die Beträge der Genehmigungen, der Änderungen zu diesen Beträgen, der Verfügungen, der Berechtigungen und der Verpflichtungen, der Forderungen und der Schulden sowie der Zahlungen zu verrechnen sind.
(2)Absatz 2,Als Genehmigung sind die dem zuständigen anweisenden Organ zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge zu verrechnen. Die Vorsorge für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 41), die Ausgabenbindungen (§ 42), die Postenausgleiche (§ 48) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des Voranschlagsbetrages sind als Verzweigung zu verrechnen.Als Genehmigung sind die dem zuständigen anweisenden Organ zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge zu verrechnen. Die Vorsorge für außer- und überplanmäßige Ausgaben (Paragraph 41,), die Ausgabenbindungen (Paragraph 42,), die Postenausgleiche (Paragraph 48,) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des Voranschlagsbetrages sind als Verzweigung zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Als Verfügung sind die genehmigten Voranschlagsbeträge und jede daran durch die Inanspruchnahme dieser Beträge infolge von Anordnungen des anweisenden Organs eintretende Veränderung zu verrechnen.
(4)Absatz 4,Als Berechtigung sind die Anordnungen, die durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch Abschluß von Rechtsgeschäften eine Leistungspflicht Dritter begründen oder in Aussicht stellen, und als Verpflichtung die Anordnungen, die eine Leistungspflicht des Bundes begründen oder in Aussicht stellen, zu verrechnen.
(5)Absatz 5,Als Forderung sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch entgeltliche Leistungen finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen unmittelbar begründen, und als Schuld sind die Anordnungen, die durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen oder durch die Erfüllung des Rechtsgeschäftes die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, zu verrechnen.
(6)Absatz 6,Als Zahlung sind die Anordnungen, die zur Erfüllung der in den Abs. 4 und 5 genannten Geschäftsfälle oder unmittelbar zu Einnahmen und Ausgaben des Bundes führen, zu verrechnen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag endgültig in Anspruch genommen.Als Zahlung sind die Anordnungen, die zur Erfüllung der in den Absatz 4 und 5 genannten Geschäftsfälle oder unmittelbar zu Einnahmen und Ausgaben des Bundes führen, zu verrechnen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag endgültig in Anspruch genommen.
(7)Absatz 7,Die Rückzahlungen von Einnahmen oder Ausgaben, die nach § 16 nicht veranschlagt werden und nicht dem § 80 Abs. 4 zuzuordnen sind, sind auf jenen Voranschlagskonten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung voranschlagswirksam verrechnet wurde.Die Rückzahlungen von Einnahmen oder Ausgaben, die nach Paragraph 16, nicht veranschlagt werden und nicht dem Paragraph 80, Absatz 4, zuzuordnen sind, sind auf jenen Voranschlagskonten zu verrechnen, auf denen die ursprüngliche Zahlung voranschlagswirksam verrechnet wurde.
(8)Absatz 8,Zahlungen, die ein anweisendes Organ für ein anderes Organ gemäß § 50 vermittlungsweise leistet, sind auf einem Voranschlagskonto zu verrechnen, dem die Ausgaben unter der Beachtung des § 24 zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einnahme sind im selben Finanzjahr zu verrechnen. Die Verrechnung der Rückzahlung ist gemäß Abs. 7 durchzuführen.Zahlungen, die ein anweisendes Organ für ein anderes Organ gemäß Paragraph 50, vermittlungsweise leistet, sind auf einem Voranschlagskonto zu verrechnen, dem die Ausgaben unter der Beachtung des Paragraph 24, zugeordnet werden können. Die Rückzahlung und die zugehörige Einnahme sind im selben Finanzjahr zu verrechnen. Die Verrechnung der Rückzahlung ist gemäß Absatz 7, durchzuführen.
(9)Absatz 9,Anzahlungen oder Vorauszahlungen (§ 40 Abs. 2) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und spätestens innerhalb von drei Jahren nach ihrer Leistung abzurechnen.Anzahlungen oder Vorauszahlungen (Paragraph 40, Absatz 2,) sind voranschlagswirksam zu verrechnen und spätestens innerhalb von drei Jahren nach ihrer Leistung abzurechnen.
Schlagworte
Jahresvoranschlagsbetrag
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR12049952
Alte Dokumentnummer
N3198811143H