Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen
§ 83. (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen, bei Bundesbetrieben von den anweisenden Organen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3, Monatsnachweisungen gemäß §§ 84 bis 86 aufzustellen.Paragraph 83, (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen, bei Bundesbetrieben von den anweisenden Organen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, Monatsnachweisungen gemäß Paragraphen 84 bis 86 aufzustellen.
(2)Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Abs. 1 aufzustellenden Monatsnachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln; ausgenommen hievon sind die Monatsnachweisungen der Bundesbetriebe, die von diesen unmittelbar dem Bundesminister für Finanzen zu übersenden sind.Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Absatz eins, aufzustellenden Monatsnachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln; ausgenommen hievon sind die Monatsnachweisungen der Bundesbetriebe, die von diesen unmittelbar dem Bundesminister für Finanzen zu übersenden sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben abzustimmen.
Anmerkung
ÜR für ÖBB: § 101 Abs. 1
Dokumentnummer
NOR12048688
Alte Dokumentnummer
N3198610958S