Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Allgemeine Bestimmungen über die Monatsnachweisungen
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen gemäß §§ 84 bis 86 aufzustellen.Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen gemäß Paragraphen 84 bis 86 aufzustellen.
(2)Absatz 2,Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Abs. 1 aufzustellenden Monatsnachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist.Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu der nach Absatz eins, aufzustellenden Monatsnachweisung eine Monatsnachweisung für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende eines jeden Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und den voranschlagsunwirksamen Einnahmen und Ausgaben abzustimmen.
Anmerkung
ÜR für ÖBB: § 101 Abs. 1
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40014430