Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 84. (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten, aufzustellen.Paragraph 84, (1) Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten, aufzustellen.
(2)Absatz 2,Die Monatsnachweisungen haben die Monatsvoranschlagsbeträge, die Einnahmen und Ausgaben, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Schulden zu enthalten.
(3)Absatz 3,Inwieweit die Unterschiedsbeträge nach Abs. 2 von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen in den gemäß § 51 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien.Inwieweit die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2, von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen in den gemäß Paragraph 51, Absatz 2, zu erlassenden Richtlinien.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für das Kapitel „Öffentliche Abgaben'', gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend im „Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung'' zu veröffentlichen.
Anmerkung
ÜR für ÖBB: § 101 Abs. 1
Dokumentnummer
NOR12048689
Alte Dokumentnummer
N3198610959S