Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Monatsnachweisungen über die voranschlagswirksame Verrechnung
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Für jeden Monat sind von den anweisenden Organen Monatsnachweisungen, gegliedert nach den Voranschlagsansätzen und Voranschlagsposten, aufzustellen.
(2)Absatz 2,Die Monatsnachweisungen haben die Monatsvoranschlagsbeträge, die Einnahmen und Ausgaben, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Schulden zu enthalten.
(3)Absatz 3,Inwieweit die Unterschiedsbeträge nach Abs. 2 von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen in den gemäß § 51 Abs. 5 zu erlassenden Richtlinien.Inwieweit die Unterschiedsbeträge nach Absatz 2, von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt der Bundesminister für Finanzen in den gemäß Paragraph 51, Absatz 5, zu erlassenden Richtlinien.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweisung für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben”, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.
Anmerkung
ÜR für ÖBB: § 101 Abs. 1
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094573