Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und der
Verrechnungsaufschreibungen
§ 88. (1) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlage und die Aufschreibung beziehen.Paragraph 88, (1) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlage und die Aufschreibung beziehen.
(2)Absatz 2,Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.
(3)Absatz 3,Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere die Unterlagen über die Problemdokumentation, die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln, die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung zu umfassen.
Schlagworte
Skartierung, Verrechnungsaufschreibung
Dokumentnummer
NOR12048693
Alte Dokumentnummer
N3198610963S