Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und der Verrechnungsaufschreibungen
§ 88.Paragraph 88,
(1)Absatz eins,Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist durch sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlage und die Aufschreibung beziehen.
(2)Absatz 2,Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.Das zuständige haushaltsleitende Organ darf mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen und des Rechnungshofes vor Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist die Ausscheidung und Vernichtung von Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen bewilligen, wenn die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nachprüfung möglich ist.
(3)Absatz 3,Die Dokumentation der Datenverarbeitung hat insbesondere die Unterlagen über die Problemdokumentation, die Dokumentation der Daten und der Verarbeitungsregeln, die Dokumentation der Abstimmungsmittel und der Durchführung zu umfassen.
(4)Absatz 4,Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen auf Bild- oder Datenträgern ist nach Maßgabe des § 77 zulässig.Die Aufbewahrung von Verrechnungsunterlagen und Verrechnungsaufschreibungen auf Bild- oder Datenträgern ist nach Maßgabe des Paragraph 77, zulässig.
Schlagworte
Skartierung, Verrechnungsaufschreibung, Bildträger
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40014431