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§ 90 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9001.01.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 9001.04.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 37/2004
§ 9001.01.199431.03.2004 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 9001.01.198931.12.1993 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 9001.09.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 9001.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988danach: BGBl. Nr. 573/1988

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch zehn. ABSCHNITT

Innenprüfung

Sachliche und rechnerische Prüfung

Paragraph 90, (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
  2. Absatz 3,Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
  3. Absatz 4,Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.
  4. Absatz 5,Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
  5. Absatz 6,Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges und die Prüfung der Übereinstimmung des Auftrages mit dem ihm zugrundeliegenden Beleg kann unterbleiben, soweit das anweisende Organ diese Prüfung durchgeführt und dies auf dem Beleg ausdrücklich bestätigt hat oder es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
  7. Absatz 8,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048695

Alte Dokumentnummer

N3198610965S