Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1988Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
X. ABSCHNITTrömisch zehn. ABSCHNITT
Innenprüfung
Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 90. (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.Paragraph 90, (1) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit sind schriftlich zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit ist dem Organ zu übertragen, das alle Umstände, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu beurteilen vermag.
(3)Absatz 3,Bedienstete, die Anordnungen unterfertigen, dürfen mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit nur betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
(4)Absatz 4,Die rechnerische Richtigkeit ist vom ausführenden Organ festzustellen, wenn diese nicht gleichzeitig mit der sachlichen Richtigkeit bestätigt wird.
(5)Absatz 5,Die sachliche und rechnerische Prüfung ist vor Erteilung der Anordnung zu bestätigen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind diese Prüfungen nach Eingang oder Leistung der Zahlung unverzüglich nachzuholen.
(6)Absatz 6,Die sachliche und rechnerische Prüfung eines Beleges kann unterbleiben, soweit das anweisende Organ diese Prüfung durchgeführt und dies auf dem Beleg ausdrücklich bestätigt hat oder es sich um verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen handelt.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat hiezu im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(8)Absatz 8,Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die für die Innenprüfung festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12049956
Alte Dokumentnummer
N3198811145H