Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
XI. ABSCHNITTrömisch elf. ABSCHNITT
Rechnungslegung
Allgemeine Grundsätze für die Abschlußrechnungen
§ 93. (1) Für jedes Finanzjahr sind von den anweisenden Organen Abschlußrechnungen gemäß §§ 94 bis 96 aufzustellen.Paragraph 93, (1) Für jedes Finanzjahr sind von den anweisenden Organen Abschlußrechnungen gemäß Paragraphen 94 bis 96 aufzustellen.
(2)Absatz 2,Die anweisenden Organe haben sicherzustellen, daß die Ergebnisse der mit ihnen abrechnenden anweisungsermächtigten Organe in gleicher Weise in die Abschlußrechnungen einbezogen werden.
(3)Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich Abschlußrechnungen für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen; in diese sind jedoch die Abschlußrechnungen der Bundesbetriebe nicht einzubeziehen.
(4)Absatz 4,Die Jahresrechnungen sind dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übergeben. Der Zeitpunkt für die Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, daß die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.
Dokumentnummer
NOR12048698
Alte Dokumentnummer
N3198610968S