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§ 93 BHG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9301.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 9301.01.198731.12.2000 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 213/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch elf. ABSCHNITT

Rechnungslegung

Allgemeine Grundsätze für die Abschlußrechnungen

Paragraph 93, (1) Für jedes Finanzjahr sind von den anweisenden Organen Abschlußrechnungen gemäß Paragraphen 94 bis 96 aufzustellen.

  1. Absatz 2,Die anweisenden Organe haben sicherzustellen, daß die Ergebnisse der mit ihnen abrechnenden anweisungsermächtigten Organe in gleicher Weise in die Abschlußrechnungen einbezogen werden.
  2. Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich Abschlußrechnungen für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen; in diese sind jedoch die Abschlußrechnungen der Bundesbetriebe nicht einzubeziehen.
  3. Absatz 4,Die Jahresrechnungen sind dem Rechnungshof und dem Bundesminister für Finanzen zu übergeben. Der Zeitpunkt für die Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  4. Absatz 5,Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, daß die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12048698

Alte Dokumentnummer

N3198610968S