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§ 93 BHG

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9301.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 9301.01.198731.12.2000 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

römisch elf. ABSCHNITT

Rechnungslegung

Allgemeine Grundsätze für die Abschlußrechnungen

Paragraph 93,

  1. Absatz eins,Für jedes Finanzjahr sind von den anweisenden Organen Abschlußrechnungen gemäß Paragraphen 94 bis 96 aufzustellen.
  2. Absatz 2,Die anweisenden Organe haben sicherzustellen, daß die Ergebnisse der mit ihnen abrechnenden anweisungsermächtigten Organe in gleicher Weise in die Abschlußrechnungen einbezogen werden.
  3. Absatz 3,Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich Abschlußrechnungen für ihren gesamten Wirkungsbereich aufzustellen.
  4. Absatz 4,Die Jahresrechnungen sind dem Rechnungshof, jene der haushaltsleitenden Organe auch dem Bundesminister für Finanzen zu übergeben. Der Zeitpunkt der Übergabe ist vom Rechnungshof im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Frist für die Behebung vorgefundener Mängel hat der Rechnungshof so festzusetzen, daß die rechtzeitige Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses an den Nationalrat auf Grund des Rechnungshofgesetzes gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40014432